Pflichtverteidiger - notwendige Verteidigung Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in der Strafprozessordnung in § 140 StPO geregelt. Jedenfalls in den dort aufgeführten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig. Dem Beschuldigten muss ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt und beigeordnet werden.
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Verhalten bei Durchsuchung und Festnahme Eine Durchsuchung darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen, oder nach §§ 102, 105 StPO nach richterlichem Beschluss, oder bei Gefahr im Verzuge erfolgen. Die Ermittlungsbehörden erwirken in einem Ermittlungsverfahren regelmäßig richterliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen zwecks Sicherstellung von dort vermuteten Beweismitteln. Bei der Annahme von Gefahr im Verzug, also wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, können solche Durchsuchungen aufgrund der angenommenen Dringlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch zunächst ohne einen Gerichtsbeschluss erfolgen.
Ziehen Sie zu Beginn der Durchsuchung Zeugen hinzu und stellen Sie sicher, dass sämtliche sichergestellten Gegenstände in dem Sicherstellungsprotokoll aufgeführt sind.
Der Beschuldigte hat gemäß § 137 StPO jederzeit das Recht sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Sowohl bei einer Durchsuchung, als auch bei einer Verhaftung oder vorläufigen Festnahme ist der Beistand eines Strafverteidigers von großer Bedeutung. Nach einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO ist der Festgenommene, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wrd, gemäß § 128 StPO unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter am jeweiligen Amtsgericht vorzuführen. Dieser entscheidet dann über den Erlass eines Haftbefehls und damit über die Anordung der Untersuchungshaft. |
Reden ist Silber - Schweigen ist Gold? Die Frage, ob sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sache einlassen oder besser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte ist von hoher Bedeutung und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Für das Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren spricht insbesondere, dass mit einer Aussageverweigerung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden kann.
Nicht zu unterschätzen sind die enormen Belastungen eines Ermittlungsverfahrens auf den Beschuldigten, insbesondere im Rahmen einer Vernehmungssituation. Ein in Vernehmungsfragen und Vernehmungstechnik unerfahrener Beschuldigter steht erfahrenen und entsprechend geschulten Vernehmungsbeamten gegenüber, wobei der Verteidiger nach h.M. kein Anwesenheitsrecht hat.
Für eine Einlassung des Beschuldigten kann sprechen, dass sich ansonsten das Verteidigungskonzept nicht aufrechterhalten lässt. Insoweit kann auch mit einer Einlassung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden. Ist mit der Überführung des Beschuldigten nach den Gesamtumständen sicher zu rechnen, ist eine Einlassung naheliegend. Die geständige Einlassung wirkt sich in der Regel strafmildernd aus.
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Cybercrime · Computerkriminalität · Internetkriminalität Der Begriff Cybercrime beschreibt solche Straftaten, die sich gegen das Internet, Datennetze, informationstechnische Systeme oder deren Daten richten oder die mittels dieser Informationstechnik (z.B. unter Nutzung von Clearnet/Visible Web, DeepWeb und Darknet) begangen werden.
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Opferschutz · Nebenklage · Nebenkläger Oft fühlen sich die Opfer einer Straftat alleine gelassen und die Wahrnehmung ihrer Rechte fordert nicht selten eine Überwindung. Dabei stehen auch Opfern einer Straftat strafprozessuale Rechte zu, mit deren Hilfe die Teilnahme an Strafverfahren erwirkt werden kann. Geschädigte einer Straftat können unter den Voraussetzungen der in den §§ 395 ff. StPO geregelten Nebenklage weitreichende Rechte und Befugnisse geltend machen. Als Nebenkläger kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dem Strafverfahren anschließen und ist dann zur Anwesenheit vor Gericht und auch Antragsstellung im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigt. Die Nebenklage dient dabei der Gewährleistung des Opferschutzes. Die Nebenklage ist jedoch nicht bei allen Delikten und Straftaten zulässig. Die Zulassung als Nebenkläger ist aber insbesondere bei Sexualstraftaten, Freiheitsdelikten, Körperverletzungsdelikten, sowie bei Straftaten gegen das Leben gesetzlich möglich. |
Prozesskostenhilfe Im Rahmen des in den §§ 403 ff. StPO geregelten Adhäsionsverfahrens können Geschädigte einer Straftat bereits im Strafverfahren im Rahmen des Hauptverfahrens vor Gericht zivilrechtliche Ansprüche, z.B. auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, kostenschonend und beschleunigt geltend machen. Dies ist gemäß § 404 StPO auch im Wege der Prozesskostenhilfe möglich. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist in der Zivilprozessordnung in § 114 ZPO geregelt. Grundsätzlich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise nicht aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In den meisten gerichtlichen Verfahren ist aufgrund entsprechender Verweise in den jeweiligen Verfahrensgesetzen auf die entsprechende Regelung in der Zivilprozessordnung die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. Sofern die Prozesskostenhilfe gewährt wird, übernimmt die Staatskasse sowohl die anfallenden Gerichtskosten, als auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Jedoch hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
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