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Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
Die Anforderungen sind komplex. Die Belastungen durch ein Ermittlungsverfahren sind enorm. Insbesondere die Maßnahmen der Polizei und Justiz wie Vorladung und Vernehmung, Durchsuchung oder Festnahme bzw. Verhaftung wirken sich extrem belastend aus. Die Grundlage der Rechtsberatung ist neben der fachlichen Kompetenz auch das aus Erfahrungen gewonnene Verständnis für Ihre Situation und Anforderungen. Den Anfang macht die präventive Beratung. Eine Präventivberatung kann strafrechtliche Risiken aufzeigen und vermeiden. In allen relevanten rechtlichen Fragen und Verfahrensstadien werden Sie begleitet und verteidigt. Gegenüber den Ermittlungsbehörden wird sich im Ermittlungsverfahren konsequent für Ihre Rechte eingesetzt. Insbesondere bei Maßnahmen wie einer Vorladung und Vernehmung, Durchsuchung oder Festnahme bzw, Verhaftung ist dies überragend wichtig. Im gerichtlichen Verfahren und nach erfolgter Anklage im Rahmen der Hauptverhandlung werden Sie kompetent und engagiert verteidigt. Zeugen in Strafverfahren können sich auf Wunsch zur Wahrung ihrer Rechte eines Zeugenbeistandes sicher sein und durch Straftaten Geschädigte werden zur Gewährleistung des Opferschutzes im Rahmen einer ggf. zulässigen Nebenklage als Nebenkläger vertreten. |
StrafverteidigungIm Strafrecht ist es bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten im Hinblick auf eine übermächtige Staatsgewalt überragend wichtig, sich frühestmöglich eines professionellen anwaltlichen Beistandes und damit einer konsequenten Verteidigung zu bedienen. Denn die Belastungen für den Beschuldigten durch ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren sind enorm. Das gilt insbesondere bei Maßnahmen wie der Vorladung, Vernehmung, Durchsuchung oder Festnahme bzw. Verhaftung. Im Hinblick auf eine mögliche Anklage und das gegebenenfalls folgende gerichtliche Verfahren mit einer umfangreichen Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung gilt dies erst recht. Rechtsanwalt Mario Dujmovic ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger auf allen Gebieten des allgemeinen Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts wie dem Betäubungsmittelstrafrecht bei Drogenvergehen oder -straftaten, dem sogenannten Cybercrime und Cyberkriminalität, Computerkriminalität und Internetkriminalität, Jugendstrafrecht und des Wirtschaftsstrafrechts insbesondere im Vermögensstrafrecht und Korruptionsstrafrecht tätig. Das gilt in jedem Verfahrensstadium, also im Ermittlungsverfahren (bei Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme), bei bereits erhobener Anklage, nach bereits erlassenem Strafbefehl oder im Rechtsmittelverfahren bei Einspruch, Berufung oder Revision. Bei drohenden Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren kann eine frühzeitige Akteneinsicht und konstruktive Intervention zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken und Folgen wichtig sein. |
Allgemeines StrafrechtUnter dem Begriff des allgemeinen Strafrechts werden alle strafrechtlichen Delikte zusammengefasst, die nicht in Spezialgesetzen, sondern im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Darunter fallen Delikte gegen Leib und Leben, also Straftaten, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben an sich richten, wie die Körperverletzung mit all ihren Qualifikationen, aber auch Tötungsdelikte, auf die im Abschnitt Kapitalstrafsachen näher eingegangen wird. Ebenso unter den Begriff des allgemeinen Strafrechts fallen Delikte gegen die Ehre und die Freiheit, also Straftaten wie Beleidigung, Stalking, Freiheitsberaubung, sowie Delikte gegen das Vermögen, also Straftaten wie Diebstahl mit all seinen Qualifikationen wie beispielsweise Wohnungseinbruchsdiebstahl, ferner Hehlerei, Betrug, Erpressung, aber auch Raub etc. Auch unter den Begriff des allgemeinen Strafrechts fallen die Brandstiftungsdelikte mit ihrer Vielzahl an Qualifikationen (§§ 306 ff. StGB), sowie die Sexualdelikte. Das Schutzgut im Sexualstrafrecht ist die sexuelle Selbstbestimmung. Die einzelnen Straftatbestände sind in den §§ 174 ff. StGB geregelt und umfassen Handlungen wie den sexuellen Missbrauch, die sexuelle Nötigung und sonstige sexuelle Übergriffe. |
Betäubungsmittelstrafrecht · Drogenstrafrecht · BtMG · KCanGDas Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein dem Nebenstrafrecht zuzuordnendes Spezialgesetz und umfasst eine Vielzahl von Straftaten im Umgang mit Betäubungsmitteln, also Drogen wie insbesondere Amphetamine, Kokain, Crack und Heroin. Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Betäubungsmittel- bzw. Drogenkriminalität und richtet sich somit sowohl gegen kriminelle Handlungen in Form der Einfuhr und des Handeltreibens, als auch gegen den Besitz zum Zwecke des Eigenkonsums. Der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und nahezu jedweder Umgang mit Betäubungsmitteln ist nach §§ 29 ff. BtMG unter Strafe gestellt, sofern die behördliche Erlaubnis hierzu fehlt. Neben den einzelnen Arten von Betäubungsmitteln nimmt die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eine zentrale Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ein, da die Überschreitung dieser Grenze zur nicht geringen Menge eine Tat von einem Vergehen zu einem Verbrechen hochstuft und eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Die Grenzwerte zur jeweils nicht geringen Menge wurden dabei von der Rechtsprechung definiert. Der Bundesgerichtshof geht dabei vom Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels als maßgeblichen Anhaltspunkt aus und bestimmt die jeweilige Konsumeinheit und die jeweilige Zahl der Konsumeinheiten. Die Multiplikation beider Werte ergibt dann die jeweilige nicht geringe Menge, bezogen auf den Wirkstoffgehalt:
Amphetamin: 10 g Amphetaminbase Cannabis: 7,5 g THC* Ecstasy: 30 g Base bzw. 35 g Hydrochlorid Metamphetamin: 5 g Base bzw. 6,2 g Hydrochlorid (auch BGH) Kokain: 4,5 g Base u 5 g Kokainhydrochlorid Heroin: 1,3 g Base u. 1,5 g Heroinhydrochlorid *Für Cannabis galten bislang gemäß Rechtsprechung 7,5 g THC Wirkstoffgehalt als nicht geringe Menge. Nunmehr unterliegt Cannabis nicht mehr den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dort sind die Strafvorschriften in den §§ 34 ff. KCanG geregelt. Der strafbare Besitz beginnt gemäß § 34 KCanG erst bei mehr als 30g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes, oder bei mehr als 60g Cannabis insgesamt, oder bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Der Erwerb ist erst bei mehr als 25g Cannabis pro Tag oder mehr als 50g Cannabis pro Kalendermonat strafbar. Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht definiert und wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung neu zu entwickeln sein. Laut aktuellem Beschluss des BGH (1. Senat) bleibt es trotz geänderter Gesetzeslage bei einem Grenzwert von 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC), da nicht von einer "geänderten Risikobewertung" bei Cannabis auszugehen sei, die eine Erhöhung des Grenzwerts rechtfertige. (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/24). |
Cybercrime · Cyberkriminalität · Computerkriminalität · Internetkriminalität · Straftaten im DarknetDer Begriff des Cybercrime hat sich insbesondere bei solchen Straftaten etabliert, die unter Zuhilfenahme von Informations- bzw. Kommunikationstechnik, also insbesondere unter Zuhilfenahme von Computern und des Internets bzw. Darknets, geplant, vorbereitet und begangen werden. Dabei existiert keine einheitliche Definition darüber, welche Delikte genau unter diese Bezeichnung fallen, so dass auch die Oberbegriffe Internetkriminalität oder Computerkriminalität verwendet werden. Darunter fällt einerseits der mittlerweile klassische Warenkreditbetrug im Internet, also das Anbieten und Verkaufen einer Ware, die nach Zahlung durch den Käufer nicht wie vereinbart übereignet wird, da sie meist gar nicht existiert. Ebenso unter diese Begrifflichkeit fallen typische Straftaten im Darknet, insbesondere der Erwerb und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Drogen oder Doping- und Arzneimitteln, der Erwerb und das Handeln mit verbotenen Waffen, sowie der Handel mit gestohlenen Daten. Schließlich fallen unter den Begriff des Cybercrime insbesondere solche Straftaten, bei denen Elemente der elektronischen Datenverarbeitung wesentlich für die Tatausführung sind, oder bei denen unmittelbar auf ein EDV-System eingewirkt wird, wie beispielsweise dem Computerbetrug gemäß § 263a StGB, das Ausspähen und Abfangen von Daten gemäß §§ 202a, 202b StGB, der Computersabotage gemäß § 303b StGB, oder dem Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten gemäß § 202c StGB. Exemplarisch dafür sind Straftaten wie das Verbreiten von Malware oder Ransomware, das Hacking, Phishing, Skimming und Carding, die Nutzung von Botnetzen zur Begehung von Straftaten oder den klassischen DDoS-Angriff. |
Jugendstrafrecht (JGG)Die Anwendung von Jugendstrafrecht richtet sich nach dem Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat. Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist und Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei Personen unter vierzehn Jahren besteht noch keine Strafmündigkeit, so dass diese grundsätzlich nicht bestraft werden können. Diese sind nach § 19 StGB schuldunfähig. In Betracht kommen hier Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1631 Abs. 3, 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Bei Jugendlichen wird immer das Jugendstrafrecht angewendet. Bei Heranwachsenden werden die für Jugendliche geltenden Vorschriften nur dann angewendet, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Auch für Jugendliche und Heranwachsende, bei denen das Jugendstrafrecht angewendet wird, gelten das Strafgesetzbuch (StGB) und die Nebengesetze mit ihren Straftatbeständen. Im Jugendstrafrecht steht jedoch der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die rechtlichen Folgen, die eine Jugendstraftat auslöst, sind daher andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen vorsieht. Als Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. |
KapitalstrafrechtKapitalstrafrecht ist ein Begriff, der im Strafgesetzbuch (StGB) selbst nicht verwendet wird. Er ist im Strafrecht jedoch gängig als Bezeichnung für besonders schwere Straftaten, die gegen das Leben gerichtet sind, also bei Straftaten mit Todesfolge wie Mord, Totschlag, oder Straftaten aus den Bereichen Körperverletzung/Raub/Erpressung/Diebstahl mit Todesfolge. Die Verteidigung in Kapitalstrafsachen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung. da regelmäßig hohe Haftstrafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe im Raum stehen. Es handelt sich meist um besonders umfangreiche Verfahren, die komplexe rechtsmedizinische, psychiatrische und psychologische Fragestellungen umfassen. Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag, sowie zwischen Totschlag und gefährlicher Körperverletzung hat unmittelbar Auswirkung auf ein etwaiges Strafmaß, ist daher entscheidend und hängt oft von Fragen zum Vorsatz und der Beweissituation insgesamt ab. Gelingt der Nachweis des Vorwurfs des Mordes im Rahmen der Beweisaufnahme nicht und erfolgt dann eine Verurteilung wegen Totschlags, oder eines Körperverletzungsdeliktes, so kann dies gravierende Auswirkungen auf ein etwaiges Strafmaß haben. |
Wirtschaftsstrafrecht · Vermögensstrafrecht · KorruptionsstrafrechtDer Begriff Wirtschaftsstrafrecht ist nicht gesetzlich definiert. Das sogenannte Wirtschaftsstrafrecht ist der Oberbegriff für alle Straftatbestände, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen und umfasst einerseits die Vermögensstraftaten wie den Betrug im Wirtschaftsstrafrecht (§ 263 StGB), den Subventionsbetrug (§ 264 StGB), den Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), die Untreue (§ 266 StGB), sowie andererseits die Korruptionsdelikte wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme – und Vorteilsgewährung und die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Ferner die Insolvenzstraftaten wie die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO und den Bankrott gemäß §§ 283 ff. StGB. |
Nebenklage · OpferschutzWenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Die Nebenklage dient dabei der Gewährleistung des Opferschutzes. Eine solche Nebenklage kommt grundsätzlich bei Opfern von Sexualdelikten, Körperverletzungsdelikten, Freiheitsdelikten und bei Straftaten gegen das Leben in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Als Nebenkläger haben Sie mitunter das Recht durch Ihren Anwalt Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat und Ihre Folge zu beantragen. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
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