de | en | Notruf: 0221 6778 3940 0 |
Wissenswertes zum Thema Strafverteidigung |
Pflichtverteidiger - notwendige Verteidigung
|
Verhalten bei Durchsuchung und FestnahmeEine Durchsuchung darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betroffenen, oder nach §§ 102, 105 StPO nach richterlichem Beschluss, oder bei Gefahr im Verzuge erfolgen. Die Ermittlungsbehörden erwirken in einem Ermittlungsverfahren regelmäßig richterliche Beschlüsse zur Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen zwecks Sicherstellung von dort vermuteten Beweismitteln. Bei der Annahme von Gefahr im Verzug, also wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, können solche Durchsuchungen aufgrund der angenommenen Dringlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch zunächst ohne einen Gerichtsbeschluss erfolgen.
Ziehen Sie zu Beginn der Durchsuchung Zeugen hinzu und stellen Sie sicher, dass sämtliche sichergestellten Gegenstände in dem Sicherstellungsprotokoll aufgeführt sind.
Der Beschuldigte hat gemäß § 137 StPO jederzeit das Recht sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Sowohl bei einer Durchsuchung, als auch bei einer Verhaftung oder vorläufigen Festnahme ist der Beistand eines Strafverteidigers von großer Bedeutung. Nach einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 StPO ist der Festgenommene, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wrd, gemäß § 128 StPO unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter am jeweiligen Amtsgericht vorzuführen. Dieser entscheidet dann über den Erlass eines Haftbefehls und damit über die Anordung der Untersuchungshaft. |
Reden ist Silber - Schweigen ist Gold?Die Frage, ob sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sache einlassen oder besser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte ist von hoher Bedeutung und kann nicht pauschal beantwortet werden. Für das Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren spricht insbesondere, dass mit einer Aussageverweigerung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden kann.
Nicht zu unterschätzen sind die enormen Belastungen eines Ermittlungsverfahrens auf den Beschuldigten, insbesondere im Rahmen einer Vernehmungssituation. Ein in Vernehmungsfragen und Vernehmungstechnik unerfahrener Beschuldigter steht erfahrenen und entsprechend geschulten Vernehmungsbeamten gegenüber, wobei der Verteidiger nach h.M. kein Anwesenheitsrecht hat.
Für eine Einlassung des Beschuldigten kann sprechen, dass sich ansonsten das Verteidigungskonzept nicht aufrechterhalten lässt. Insoweit kann auch mit einer Einlassung in gewissem Umfang ein gewisser Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens ausgeübt werden. Ist mit der Überführung des Beschuldigten nach den Gesamtumständen sicher zu rechnen, ist eine Einlassung naheliegend. Die geständige Einlassung wirkt sich in der Regel strafmildernd aus.
|
Cybercrime · Computerkriminalität · |
Opferschutz · Nebenklage · Nebenkläger
|
Prozesskostenhilfe
|
Wer ist der beste Strafverteidiger?Für Beschuldigte in einem von einer Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren und erst recht für Angeklagte geht es nicht selten und viel zu oft um die eigene Existenz. Die Frage nach dem besten Strafverteidiger ist dann ein oft naheliegender Reflex. Dabei ist jeder Fall einzigartig. Jeder Mandant ist individuell. Spezialisierung und Erfahrung sind wichtig. Ebenso wie Durchsetzungsvermögen und Engagement. Strafverteidigung bleibt dabei vor allem Kopfarbeit. Die Auswahl eines Fachanwalts für Strafrecht ist sicher richtig. Darüber hinaus ist vieles subjektiv und für jeden selbst am ehesten in einem persönlichen Gespräch zu erfahren. Danach entscheiden Sie selbst. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
Krebsgasse 4-6
50667 Köln
Telefon: (0221) 6778 3940-0
Telefax: (0221) 6778 3940-9