de | en | Notruf: 0221 6778 3940 0 |
Betäubungsmittelstrafrecht (§§ 29 ff. BtMG)
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Drogen und Betäubungsmitteln und zählt zu den komplexesten Rechtsbereichen im deutschen Strafrecht. Straftaten im
Zusammenhang mit Betäubungsmitteln werden streng verfolgt und können zu erheblichen Strafen führen. Die Verteidigung in solchen Verfahren erfordert daher umfangreiche
Kenntnisse des BtMG und eine gezielte Strategie, die ein Fachanwalt für Strafrecht entwickeln kann.
Unerlaubter Besitz (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG):Bereits der Besitz kleiner Mengen von Betäubungsmitteln ist strafbar, sofern keine ärztliche Verschreibung vorliegt. Der Besitz wird unabhängig davon verfolgt, ob der Stoff zum Eigenkonsum oder zu anderen Zwecken bestimmt ist. Handel und Herstellung (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG):Wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sie herstellt oder in den Verkehr bringt, macht sich strafbar. Dieser Straftatbestand ist einer der am häufigsten verfolgten im BtMG.
Einfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG):Der Transport von Drogen und Betäubungsmitteln über Landesgrenzen ist ebenfalls strafbar und wird insbesondere bei Mengen oberhalb der nicht geringen Menge streng sanktioniert. Qualifizierte Straftatbestände:Besonders schwerwiegende Verstöße gegen das BtMG werden als Verbrechen eingestuft. Beispiele hierfür sind: Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG):Bereits der Besitz einer „nicht geringen Menge“ führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Was als „nicht geringe Menge“ gilt, wird für jede Substanz individuell festgelegt. Handel oder Besitz unter Beteiligung von Minderjährigen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG):Wenn Jugendliche in die Straftat einbezogen werden, gilt dies als erschwerender Umstand.
Bewaffneter Handel (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):Wird der Handel mit Betäubungsmitteln unter Einsatz oder lediglich Mitführen einer Waffe begangen, drohen Freiheitsstrafen von nicht unter fünf Jahren.
Gefährdung durch Abgabe an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG):Wer Betäubungsmittel an Minderjährige abgibt, setzt sich ebenfalls einer besonders schweren Strafe aus.
Verstöße gegen Vorschriften zur Einfuhr und Ausfuhr von Rauschmitteln (§ 30 BtMG):Der Transport größerer Mengen über Landesgrenzen ist eine der schwersten BtMG-Delikte und wird regelmäßig mit hohen Strafen geahndet.
Die Straftatbestände des BtMG reichen von einfachen Besitzdelikten bis hin zu schwerwiegenden Verbrechen wie bewaffnetem Handel oder der Einfuhr großer Mengen. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen. Eine effektive Verteidigung setzt nicht nur fundierte Kenntnisse des Strafrechts, sondern auch Erfahrung und strategisches Geschick voraus. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist daher der ideale Ansprechpartner, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren, die Beweislage kritisch zu hinterfragen und das bestmögliche Ergebnis im Verfahren zu erzielen. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
Krebsgasse 4-6
50667 Köln
Telefon: (0221) 6778 3940-0
Telefax: (0221) 6778 3940-9