Hehlerei und Unterschlagung nach §§ 259, 246 StGB
Die Hehlerei (§ 259 StGB) und die Unterschlagung (§ 246 StGB) sind zwei eigenständige Straftatbestände im deutschen Strafrecht, die jedoch eng miteinander verbunden sein können.
Während die Hehlerei sich auf die Unterstützung und Nutzung von bereits begangenen Eigentumsdelikten bezieht, geht es bei der Unterschlagung um die unrechtmäßige Zueignung
fremder beweglicher Sachen. Beide Tatbestände können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb die Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht von
entscheidender Bedeutung ist.
Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt. Sie setzt voraus, dass der Täter eine Sache ankauft, verkauft, sich verschafft, absetzt oder einem Dritten verschafft, die ein anderer
zuvor durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat – in der Regel durch Diebstahl oder Unterschlagung. Ziel der Hehlerei ist es, dem Vortäter dabei zu helfen, aus der Tat einen
wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder die rechtswidrig erlangte Sache zu behalten.
Ein wichtiges Merkmal der Hehlerei ist die zeitliche Abfolge: Sie setzt voraus, dass die rechtswidrige Vortat bereits abgeschlossen ist. Der Hehler selbst muss die Sache nicht
unmittelbar vom Vortäter erwerben; auch eine Weitergabe über Zwischenhändler kann den Tatbestand erfüllen.
Die Hehlerei wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem Vorgehen oder bei
Hehlerei im großen Stil – kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsentzug steigen.
Die Unterschlagung nach § 246 StGB liegt vor, wenn der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, ohne sie durch eine Wegnahme erlangt zu
haben. Im Gegensatz zum Diebstahl fehlt bei der Unterschlagung die „Wegnahme“, da der Täter bereits im Gewahrsam der Sache ist, etwa durch ein bestehendes Besitzverhältnis.
Die Unterschlagung wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Bei einer „besonders schweren“ Unterschlagung –
beispielsweise im gewerblichen Kontext – kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.
Die Abgrenzung zwischen Hehlerei und Unterschlagung liegt in der Art und Weise, wie der Täter die Sache erlangt. Während die Unterschlagung eine eigenständige
Zueignungshandlung darstellt, setzt die Hehlerei eine bereits begangene Vortat voraus. Der Hehler unterstützt den Täter der Vortat, indem er die Sache verwertet oder
weitergibt.
Wer sich mit dem Vorwurf der Hehlerei oder Unterschlagung konfrontiert sieht, sollte schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren. Ein erfahrener Anwalt
analysiert die Vorwürfe im Detail und überprüft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Im Falle der Hehlerei ist häufig strittig, ob der Beschuldigte von der rechtswidrigen Herkunft der Sache wusste. Der Anwalt wird prüfen, ob dem Mandanten tatsächlich Vorsatz
nachgewiesen werden kann oder ob er sich in einem Irrtum über die Herkunft der Sache befand.
Bei der Unterschlagung wird untersucht, ob der Täter die Sache wirklich rechtswidrig zugeeignet hat oder ob möglicherweise ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund
vorliegt. Besonders wichtig ist es, eine „besonders schwere“ Unterschlagung auszuschließen, um das Strafmaß zu begrenzen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht setzt sich dafür ein, die Vorwürfe frühzeitig zu entkräften oder eine Verfahrenseinstellung zu erwirken, insbesondere bei Ersttätern oder weniger
schwerwiegenden Fällen. Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, entwickelt der Anwalt eine fundierte Verteidigungsstrategie, um das bestmögliche Ergebnis für seinen
Mandanten zu erzielen.
Die Hehlerei und die Unterschlagung sind zwei Straftatbestände, die erhebliche rechtliche Folgen haben können. Eine qualifizierte Verteidigung durch einen Fachanwalt für
Strafrecht ist essenziell, um die Vorwürfe kritisch zu hinterfragen und die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Durch eine sorgfältige Analyse der Beweislage und eine
maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie können schwerwiegende Konsequenzen häufig abgewendet oder zumindest gemildert werden.
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