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Schleusen und die Förderung des illegalen Aufenthalts nach § 96 AufenthGDas sogenannte Schleusen, juristisch als Förderung des illegalen Aufenthalts von Ausländern bezeichnet, ist in § 96 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Dieser Straftatbestand umfasst eine Vielzahl von Handlungen, die dazu dienen, Ausländern einen unrechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen oder zu erleichtern. Angesichts der gesellschaftspolitischen Relevanz und der oftmals strengen Strafverfolgung steht dieser Straftatbestand im Fokus des Strafrechts. Die Verteidigung bei solchen Vorwürfen erfordert die Expertise eines Fachanwalts für Strafrecht, der die spezifischen Umstände des Falls genau analysiert und die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickelt.
Der Tatbestand der Förderung des illegalen Aufenthalts nach § 96 Abs. 1 AufenthG:
Nach § 96 Abs. 1 AufenthG macht sich strafbar, wer einem Ausländer hilft, unbefugt in das Bundesgebiet einzureisen oder sich unbefugt darin aufzuhalten.
Hierbei umfasst der Gesetzeswortlaut sowohl vorsätzliche als auch unterstützende Handlungen, die den illegalen Aufenthalt fördern oder absichern. Typische Beispiele sind die
Bereitstellung von gefälschten Reisedokumenten, die Organisation von Transporten über Grenzen oder das Verstecken von Personen vor den Behörden.
Qualifikationen und verschärfte Strafandrohungen:
Der Tatbestand nach § 96 Abs. 1 AufenthG enthält mehrere Qualifikationen, die in § 96 Abs. 2 und Abs. 3 geregelt sind. So erhöht sich das Strafmaß, wenn der Täter die
Handlung aus gewerbsmäßigen oder wiederholten Motiven begeht oder eine Gruppe organisiert, die systematisch illegale Aufenthalte fördert.
Begehungsweisen und Abgrenzungen:
Ein besonderes Problem bei der Verfolgung von Schleusungsdelikten ist die Abgrenzung zu sozialadäquatem Verhalten, wie etwa der Unterstützung von Familienmitgliedern oder
humanitärem Engagement. Wer einem nahen Angehörigen oder einem Freund hilft, unbefugt nach Deutschland zu gelangen, handelt möglicherweise nicht in strafbarer Weise,
sondern kann sich auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berufen.
Der Straftatbestand der Förderung des illegalen Aufenthalts nach § 96 AufenthG ist ein komplexes und vielschichtiges Delikt, das sowohl rechtlich als auch faktisch schwierige Fragen aufwirft. Die Verteidigung gegen solche Vorwürfe erfordert umfassende Kenntnisse des Strafrechts sowie der besonderen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist der richtige Ansprechpartner, um die Interessen des Beschuldigten zu wahren und eine effektive Verteidigung aufzubauen. Durch eine gründliche Analyse des Falls, die Infragestellung der Beweismittel und die Berücksichtigung mildernder Umstände kann eine angemessene Lösung erzielt werden. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
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