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Untersuchungshaft (U-Haft)Die Untersuchungshaft in Deutschland ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Strafverfahren, da sie die persönliche Freiheit eines Beschuldigten vor einer rechtskräftigen Verurteilung erheblich einschränkt. Sie dient in erster Linie dazu, das Strafverfahren zu sichern und einer möglichen Strafvereitelung entgegenzuwirken. Da sie einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte darstellt, unterliegt sie strengen gesetzlichen Voraussetzungen und kann nur unter bestimmten Bedingungen angeordnet werden.
Die rechtlichen Grundlagen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Grundsätzlich darf ein Beschuldigter nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Zudem muss die Anordnung der Haft verhältnismäßig sein, das heißt, es darf kein milderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Verfügung stehen.
Es müssen erhebliche Tatsachen vorliegen, die den Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Mittäter einer Straftat ausweisen.
Der Verdacht muss über einen bloßen Anfangsverdacht hinausgehen.
Selbst bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts kann Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn einer der gesetzlichen Haftgründe erfüllt ist.
Die Anordnung der Haft darf nicht unverhältnismäßig sein. Insbesondere bei leichten Straftaten ist zu prüfen, ob alternative Maßnahmen,
wie eine Meldeauflage oder eine Kaution, ausreichend sind.
Dieser Haftgrund liegt vor, wenn die Umstände des Falles darauf hindeuten, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte.
Hierbei werden Faktoren wie Wohnsitz, soziale Bindungen und das zu erwartende Strafmaß berücksichtigt.
Diese besteht, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Beweise vernichten, Zeugen beeinflussen oder in sonstiger Weise das Verfahren behindern könnte.
Bei bestimmten schweren Straftaten kann Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte
weitere gleichartige Straftaten begehen wird.
In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Straftaten mit einer hohen Mindeststrafe, kann Untersuchungshaft angeordnet werden,
auch wenn keine konkrete Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht.
Die Untersuchungshaft ist von der Hauptverhandlungshaft zu unterscheiden. Während die Untersuchungshaft dazu dient, das laufende Ermittlungsverfahren zu sichern,
wird die Hauptverhandlungshaft erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens verhängt. Sie kann angeordnet werden, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung ohne ausreichende
Entschuldigung fernbleibt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich dem Verfahren entziehen könnte. Im Gegensatz zur Untersuchungshaft besteht für die
Hauptverhandlungshaft keine regelmäßige gerichtliche Überprüfungspflicht. Sie endet mit der Urteilsverkündung oder der Freilassung des Angeklagten aus anderen Gründen.
Neben der klassischen Hauptverhandlungshaft gibt es die Möglichkeit der vorläufigen Haft nach § 127b StPO. Diese kann angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein
beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird und die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen. Der Zweck dieser Haftmaßnahme besteht darin, sicherzustellen, dass der
Beschuldigte dem beschleunigten Verfahren nicht entzieht. Sie darf jedoch nur solange andauern, bis das Verfahren durchgeführt wird, und muss innerhalb einer kurzen Frist
beendet werden. Diese Maßnahme ist damit eine besondere Form der Freiheitsentziehung, die sich von der regulären Untersuchungshaft unterscheidet.
Da die Untersuchungshaft einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, bestehen verschiedene Rechtsmittel, um gegen sie vorzugehen:
Der Beschuldigte kann jederzeit eine gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft beantragen. Das Gericht überprüft dabei, ob die Voraussetzungen für die Haft weiterhin bestehen.
Mit der Haftbeschwerde kann der Beschuldigte oder sein Verteidiger die Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft durch eine höhere Instanz überprüfen lassen.
In regelmäßigen Abständen muss das Gericht auch ohne Antrag des Beschuldigten prüfen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft noch gerechtfertigt ist. Die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit des Einzelnen und darf nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens und muss verhältnismäßig sein. Die deutsche Rechtsordnung sieht verschiedene Haftgründe vor, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen können, aber auch diverse Rechtsmittel, um sie anzufechten. Eine rechtzeitige und kompetente Verteidigung durch einen Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist daher entscheidend, um unrechtmäßige oder übermäßige Haftzeiten zu vermeiden. Zudem ist die Untersuchungshaft von der Hauptverhandlungshaft zu unterscheiden, da Letztere speziell das Erscheinen des Angeklagten im Hauptverfahren sichern soll. Die vorläufige Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO stellt dabei eine Sonderform dar, die für beschleunigte Verfahren gedacht ist und zeitlich begrenzt sein muss. |
Rechtsanwalt
Mario Dujmovic
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