Untreue nach § 266 StGB
Die Untreue ist ein komplexer und häufig kontrovers diskutierter Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist.
Dieser Straftatbestand spielt besonders im Wirtschaftsstrafrecht eine bedeutende Rolle, da er oft im Zusammenhang mit geschäftlichen Entscheidungen, Vermögensverwaltung und
der Verletzung von Treuepflichten auftritt. Ein Fachanwalt für Strafrecht ist bei Vorwürfen der Untreue unverzichtbar, um die Rechte des Beschuldigten zu schützen und eine
differenzierte Verteidigung zu gewährleisten.
Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen vor Missbrauch oder Verletzung treuhänderischer Pflichten. Der Tatbestand umfasst zwei alternative Handlungsweisen:
- Missbrauchstatbestand: Der Täter missbraucht eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder Verpflichtungen für einen anderen einzugehen.
- Treuebruchtatbestand: Der Täter verletzt eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht und fügt dem betreuten Vermögen dadurch einen Nachteil zu.
Der Gesetzgeber verlangt dabei, dass die Handlung des Täters objektiv pflichtwidrig ist und zu einem Vermögensnachteil führt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,
also das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung und des Vermögensnachteils.
Typische Fälle von Untreue
Im Wirtschaftsstrafrecht kommt die Untreue häufig in folgenden Konstellationen vor:
- Missbrauch von Geschäftsführerbefugnissen: Ein Geschäftsführer schließt ohne ausreichende rechtliche Grundlage Geschäfte ab, die das Vermögen der Gesellschaft erheblich schädigen.
- Veruntreuung von Geldern: Ein Treuhänder oder Prokurist verwendet anvertraute Gelder zweckwidrig, etwa für private Zwecke oder risikobehaftete Investitionen.
- Vermögensnachteil durch Unterlassen: Auch ein bewusstes Unterlassen, wie die Nichtgeltendmachung von Forderungen, kann als Untreue gewertet werden.
Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohen Schadenssummen oder der Schädigung einer großen Zahl von Betroffenen, drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.
Ein Vorwurf der Untreue erfordert eine spezialisierte und sorgfältige Verteidigung,
da es sich um ein äußerst anspruchsvolles Delikt handelt. Die Aufgaben eines Fachanwalts für Strafrecht umfassen:
- Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit:
Ein Strafverteidiger wird zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 266 StGB überhaupt erfüllt sind. Insbesondere die Abgrenzung zwischen erlaubten unternehmerischen
Entscheidungen und strafbarer Untreue ist oft schwierig.
- Vorsatzprüfung:
Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage nach dem Vorsatz. Häufig wird argumentiert, dass der Beschuldigte in gutem Glauben gehandelt hat oder die Pflichtverletzung
nicht vorsätzlich begangen wurde.
- Schadensabwehr:
Ein Strafverteidiger wird die Höhe des vermeintlichen Vermögensnachteils kritisch hinterfragen und prüfen, ob dieser tatsächlich eingetreten ist. Oft sind die behaupteten Schäden
nicht eindeutig bezifferbar oder beruhen auf spekulativen Annahmen.
- Verfahrensstrategien:
In Fällen, in denen die Beweislage gegen den Beschuldigten spricht, wird ein Strafverteidiger auf eine Verfahrensabsprache hinwirken oder durch Schadenswiedergutmachung eine
Einstellung des Verfahrens anstreben.
Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB ist ein zentraler Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts und erfordert eine fundierte rechtliche Bewertung. Die komplexen
Anforderungen an die Tatbestandsverwirklichung sowie die schwierige Abgrenzung zu erlaubten Handlungen machen eine spezialisierte Verteidigung durch einen Fachanwalt für
Strafrecht unverzichtbar. Ein Strafverteidiger wird nicht nur prüfen, ob der Vorwurf der Untreue rechtlich haltbar ist, sondern auch Strategien entwickeln, um die Rechte
seines Mandanten optimal zu schützen. Dabei kann er maßgeblich dazu beitragen, ein faires und rechtmäßiges Verfahren zu gewährleisten.
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